Ergänzung zu bzw. Auszug aus BGBl.47/2001 in der geltenden Fassung
A. GELTUNGSBEREICH
B. FAHRZEUGE
C. BEFÖRDERUNGSPFLICHT
Das Verkehrsunternehmen ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
D. AUSSCHLUSS VON DER BENÜTZUNG DER ANLAGEN ODER FAHRZEUGE
Von der Benützung der Anlagen und der Beförderung können ausgeschlossen werden
1. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen des Betriebspersonals nicht Folge leisten. Betriebspersonal im Sinne der Beförderungsbedingungen sind alle vom Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragte Personen.
2. Personen, die durch ihr Verhalten andere Fahrgäste belästigen bzw. den Betrieb stören.
3. Personen, von denen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes oder von ihnen mitgeführten Gegenständen oder Tieren zu befürchten ist, dass sie den WELS LINIEN oder anderen Schaden zufügen, Fahrgäste belästigen, Fahrzeuge verunreinigen oder beschädigen oder die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung und Benützung der Anlagen ausgeschlossen.
2. Insbesondere sind ausgeschlossen Personen:
a. die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
b. die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlicher Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen sind,
c. die Waffen tragen, insbesondere wenn diese unter das Waffengesetz fallen, außer sie sind zum Führen der Waffe berechtigt,
d. Personen die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben,
e. über die Maße verschmutzte Personen.
4. Nicht schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrtstrecke von geeigneten Begleitpersonen beaufsichtigt und begleitet werden.
5. Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal.
6. Der Ausschluss von der Fahrt oder Benützung der Anlagen, bzw. der Verweis einer Person aus dem Fahrzeug oder von der Betriebsanlage, begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der bereits bezahlte Fahrpreis wird im Fall eines Ausschlusses nicht erstattet.
Ein Rechtsanspruch anderer Fahrgäste darauf, dass die WELS LINIEN von ihrem Recht, Personen, die von der Benützung der Anlagen und der Beförderung ausgeschlossen werden können (siehe auch E.), Gebrauch macht, besteht nicht und lassen sich darauf keine sonstigen Ansprüche gegen die WELS LINIEN stützen.
E. VERHALTEN DER FAHRGÄSTE
1. Fahrgäste haben sich bei Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf die anderen Personen erfordern. Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
a. jede Handlung oder Tätigkeit, die eine Gefahr für andere Fahrgäste darstellt oder diese belästigt (z.B. das Hantieren mit Feuer, scharfen und/oder spitzen Gegenständen und dergleichen).
Darunter fällt auch das Nicht-Tragen einer den Mund und die Nase abdeckenden Schutzvorrichtung, wenn dies per Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. Davon ausgenommen sind Kinder unter 6
Jahre und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen dieser Vorrichtung nicht zugemutet werden kann
b. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
c. die Türen eigenmächtig zu öffnen,
d. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
e. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
f. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
g. in den Fahrzeugen, im Haltestellenbereich der WELS LINIEN und im Bereich der unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen,
h. in den Anlagen und Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren und Tonwiedergabegeräte jeder Art zu betreiben,
i. Fahrzeuge oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benützung freigegeben sind,
j. nicht für den Fahrgast zur Benützung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen bzw. der Sicherheit dienende Betriebseinrichtungen missbräuchlich zu
verwenden,
k. die Füße auf die Sitze zu geben, auf den Sitzen zu knien oder zu stehen,
l. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens Waren/Dienstleistungen anzubieten oder Sammlungen durchzuführen,
m. in den Fahrzeugen und Anlagen zu betteln,
n. in den Fahrzeugen Speisen und Getränke zu verzehren, sofern dies zur Verunreinigung der Fahrzeuge und Anlagen bzw. zur Belästigung anderer Fahrgäste führen könnte.
o. Im Massenbeförderungsmittel und den dazugehörigen U-Bahnstationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die
nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten und eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und
Aussteigen die Einhaltung des Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere vorzurücken. Aussteigende Fahrgäste haben vor den einsteigenden Vorrang. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets festen Halt zu verschaffen.
4. Verstößt ein Fahrgast trotz Ermahnung gegen die Absätze 1 bis 3, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine vorangehende Ermahnung nicht erforderlich. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anweisungen des Betriebspersonals wird für den entstandenen Personalaufwand bzw. für die Betriebsstörung ein pauschalierter Schadenersatz von 50,00 EUR in Rechnung gestellt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die verursachten Reinigungskosten – mindestens jedoch die in den Tarifbestimmungen festgesetzten Reinigungsentgelte – in Rechnung gestellt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Die Fahrgäste dürfen Notbrems- oder Notrufeinrichtungen ausschließlich im Falle einer Gefahr für ihre Sicherheit, die Sicherheit anderer Personen oder die Sicherheit des Fahrzeuges betätigen. Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Fahrgästen, die entgegen diesen Bestimmungen die Notbrems- oder Notrufeinrichtungen betätigen oder durch ihr Verhalten das Betätigen dieser Einrichtungen verursachen, einen Ausweis zu verlangen und durch das Betriebspersonal das in den Tarifbestimmungen festgesetzte pauschalierte Entgelt einzuheben. Die Bezahlung befreit nicht von der Verpflichtung zum Ersatz eines dieses Entgelt übersteigenden Schadens.
F. AUSWEISLEISTUNG
Setzt ein Fahrgast in einer Anlage oder in einem Fahrzeug ein Verhalten, das geeignet ist, die Leistung eines Schadenersatzes bzw. eines in den Tarifbestimmungen festgesetzten Entgeltes nach sich zu ziehen, so ist der Fahrgast verpflichtet, auf Verlangen einen Ausweis vorzuweisen, damit seine Identität festgestellt werden kann. Weigert sich der Fahrgast an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken bzw. führt er keinen Lichtbildausweis mit sich, so ist das einschreitende Betriebspersonal berechtigt, zur Erhebung von Name und Anschrift des Fahrgastes auch die Mitwirkung der Polizei in Anspruch zu nehmen und den Fahrgast bis zum Eintreffen der Polizei am Weggehen zu hindern.
H. FAHRPREISE, FAHRKARTEN, BEFÖRDERUNGSENTGELTE
I. WELS LINIEN JAHRESKARTE
1. Gültigkeitsdauer, Geltungsbereich
Die Gültigkeitsdauer einer Jahreskarte beträgt zwölf aufeinanderfolgende Kalendermonate, beginnend mit dem ersten Tag des ersten gültigen Monats und endet mit dem letzten Tag des zwölften gültigen Monats. Die Jahreskarten sind nicht übertragbar; ausgenommen das Modell „übertragbare Jahreskarte“.
2. Bestellung
Die Bestellung einer Jahreskarte für den Welser Linienverkehr erfolgt mittels Bestellformular bis zum 20. des Vormonats auf dem Postweg oder direkt beim Kundenbüro der Wels Linien. Bestellformulare sind beim Kundenbüro und unter www.welslinien.at erhältlich. Dem ausgefüllten Bestellformular ist ein Passfoto, die Kopie eines Lichtbildausweises bzw. für das Welser Umweltticket eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) beizufügen. Die Jahreskarte wird entweder auf dem Postweg zugestellt oder kann im Kundenbüro abgeholt werden.
3. Bezahlung
Jahreskarten für den Welser Linienverkehr können bar, mit Maestro, Kreditkarte oder in Teilzahlungsbeträgen mittels Bankeinzug bezahlt werden. Bei Teilzahlung mit Bankeinzug verpflichtet sich der Besteller einer Jahreskarte, den Fahrpreis in zehn Teilbeträgen des Gesamtbetrages mittels Abbuchungsauftrag für Lastschriften eines Geldinstitutes mit Sitz in Österreich zu bezahlen. Die Teilzahlungsbeträge werden bis spätestens 15. des Monats abgebucht. Bei Widerruf des Abbuchungsauftrages oder Auflösung des Kontos wird der Jahreskartenbesitzer aufgefordert, den Restbetrag auf den vollen Fahrpreis der Jahreskarte bar zu bezahlen oder die Jahreskarte unter Begleichung allenfalls noch offener Forderungen beim Kundenbüro zurück zu geben. Wird dieser Aufforderung binnen 14 Tagen nicht Rechnung getragen, gilt der Beförderungsvertrag mit sofortiger Wirkung als gekündigt und die Jahreskarte wird ungültig.
4. Verlängerung, Zahlungsverzug
Sowohl bei Barzahlung als auch bei Teilzahlung verlängert sich ihre Jahreskarte NICHT automatisch. Für eine Verlängerung benötigen wir ein vollständig und richtig ausgefülltes Bestellformular (erhältlich im Kundenbüro der Wels Linien oder www.welslinien.at) einen Lichtbildausweis und Passfoto. Beim Umweltticket zusätzlich eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate). Im Falle der Verlängerung wird eine neue Jahreskarte mit dem Gültigkeitszeitraum für ein weiteres Jahr zugesandt bzw. im Kundenbüro der Wels Linien GmbH abgeholt werden. Bei Zahlungsverzug trotz Zahlungsaufforderung und nachweislicher zweimaliger Mahnung durch das Kundenbüro können seitens der Wels Linien GmbH Rechtsmittel gegen den Schuldner ergriffen werden.
5. Fahrpreisrückerstattung, Stornierung, Duplikat
Jahreskarten können jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Bitte beachten Sie hierbei den sofortigen und vollständigen Verfall der Freifahrtmonate. Im Regelfall ergibt sich bei einer Rückgabe einer Jahreskarte in den letzten vier Gültigkeitsmonaten kein Vorteil mehr für Sie. Die Stornierung erfolgt unmittelbar nach Eingang der physischen Karte im Kundenbüro.
Bei Rückgabe einer Jahreskarte, deren Gültigkeit noch nicht begonnen hat (vor dem ersten Geltungstag), wird der volle Fahrpreis entgeltfrei rückerstattet. Die Erstattung von noch nicht gültigen Jahreskarten erfolgt durch das Kundenbüro. Bei persönlicher Rückgabe von Jahreskarten ist der Tag der Hinterlegung der Karte im Kundenbüro, bei Rückgabe der Karte am Postweg ist das Datum des Poststempels maßgebend.
Die Stornierung einer Jahreskarte ist zu jedem Monatsersten möglich. Bei teilweise genützten Jahreskarten ist eine anteilige Rückerstattung des Fahrpreises möglich. Es wird für jeden beanspruchten Monat der Preis einer Monatskarte berechnet und die Differenz zu den bereits geleisteten Zahlungen rückerstattet (gilt nicht für die Gratismonate). Ein Monat gilt dann als nicht beansprucht, wenn die Karte bis zum ersten Werktag, 9.00 Uhr des betreffenden Monats im Kundenbüro der Wels Linien persönlich zurückgegeben oder nachweislich auf den Postweg (maßgeblich ist das Datum des Poststempels) dorthin übermittelt wurde. Für die Fahrpreisrückerstattung bei Jahreskarten wird die in den Tarifbestimmungen festgelegte Bearbeitungsgebühr einbehalten. Für Nichtbenützung der Jahreskarte durch Krankenstand, Kuraufenthalte etc. wird keine Fahrpreisrückerstattung gewährt.
Bei Verlust einer Jahreskarte wird nur gegen Vorlage einer behördlichen Verlustanzeige und Entrichtung des in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Entgeltes ein Duplikat ausgestellt.
6. Datenschutz
Es gelten die Datenschutz-Richtlinien der Wels Linien GmbH.
7. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit dem Erwerb einer Wels Linien Jahreskarte erklärt der Jahreskartenbesteller, dass er mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wels Linien GmbH einverstanden ist – vollständig nachzulesen unter www.welslinien.at.
J. ÜBERPRÜFUNG DER FAHRAUSWEISE
K. FAHRPREISERSTATTUNG
Eine Erstattung für Fahrausweise, die nicht oder nur teilweise benützt worden sind, erfolgt gemäß Tarifbestimmungen.
L. FAHRTUNTERBRECHNUNG
Das Einzelfahrt-Ticket ist 40 Minuten gültig. In diesem Zeitraum sind Umstiege möglich.
M. EINNEHMEN DER PLÄTZE
N. VERSÄUMEN DER ABFAHRT, VERSPÄTUNG, AUSFALL VON FAHRTEN UND BETRIEBSSTÖRUNGEN
Das Versäumen der Abfahrt oder des Anschlusses, die verspätete Abfahrt oder Ankunft eines Beförderungsmittels sowie Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art und Platzmangel begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz, soweit die Schäden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Bediensteten des Verkehrsunternehmens verursacht werden. Steht im jeweiligen Fall dem Fahrgast kein Schadenersatzanspruch zu, finden weder eine Erstattung des Fahrpreises noch eine unentgeltliche Beförderung des Fahrgastes statt.
O. VERHALTEN DER FAHRGÄSTE
P. AUSWEISLEISTUNG
Erfordert das Verhalten eines Fahrgastes in einer Anlage oder in einem Beförderungsmittel die Bezahlung eines Schadenersatzes oder eines in den Tarifbestimmungen festgesetzten Entgeltes und wird dies vom Fahrgast verweigert, sind die einschreitenden Bediensteten berechtigt, Name und Anschrift dieses Fahrgastes festzustellen und hierzu allenfalls die Mitwirkung der Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Verlangen nach Ausweisleistung zu entsprechen.
Q. FUNDSACHEN
Wels Linien übernimmt keine Haftung für die in Fahrzeugen und Anlagen zurückgelassenen, vergessenen bzw. verlorenen Gegenstände.
R. HANDGEPÄCK, FAHRRÄDER, ROLLSTÜHLE, KINDERWAGEN
S. MITNAHME VON TIEREN
T. BESCHWERDEN
Wels Linien GmbH, z.H. Herrn Martin Hüttner, Stelzhamerstraße 27, 4600 Wels
oder an info@welslinien.at unter Angabe von Linie, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit oder
telefonisch: (07242) 44 212
MO – DO von 07:30 bis 16:30 Uhr
FR von 07:30 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Wels Linien GmbH
Stelzhamerstraße 27
4600 Wels
Kundenbüro
Kaiser-Josef-Platz 50
07242 / 44 212
Öffnungszeiten
an Schultagen
Mo-Do: 8:30 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Fr: 7:30 - 13:00 Uhr
an Ferientagen
Mo-Fr: 7:30 - 13:00 Uhr