Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Ergänzung zu bzw. Auszug aus BGBl.47/2001 in der geltenden Fassung

1. Diese Beförderungsbedingungen gelten für den Linienverkehr der Wels Linien.

2. Wer die Anlagen und Beförderungsmittel von Wels Linien bzw. deren Beauftragten benützt, anerkennt diese Beförderungsbedingungen und die Tarifbestimmungen.

3. Der Beförderungsvertrag kommt stets zwischen Wels Linien GmbH und dem Fahrgast zustande, auch wenn die Beförderung durch einen Dritten im Auftrag von Wels Linien erfolgt.

1. Die Beförderung erfolgt mit den nach dem veröffentlichten Fahrplan verkehrenden Fahrzeugen von Wels Linien bzw. Fahrzeugen Dritter, die im Auftrag von Wels Linien fahren.

Das Verkehrsunternehmen ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

  • der Fahrgast den Rechtsvorschriften und den sonstigen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen insbesondere den Beförderungsbedingungen entspricht,
  • die Beförderung mit den, den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügenden, Beförderungsmitteln möglich ist,
  • die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Verkehrsunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.

Von der Benützung der Anlagen und der Beförderung können ausgeschlossen werden

1. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen des Betriebspersonals nicht Folge leisten. Betriebspersonal im Sinne der Beförderungsbedingungen sind alle vom Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragte Personen.

2. Personen, die durch ihr Verhalten andere Fahrgäste belästigen bzw. den Betrieb stören.

3. Personen, von denen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes oder von ihnen mitgeführten Gegenständen oder Tieren zu befürchten ist, dass sie den WELS LINIEN oder anderen Schaden zufügen, Fahrgäste belästigen, Fahrzeuge verunreinigen oder beschädigen oder die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung und Benützung der Anlagen ausgeschlossen.

Insbesondere sind ausgeschlossen Personen:

  • a. die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  • b. die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlicher Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen sind,
  • c. die Waffen tragen, insbesondere wenn diese unter das Waffengesetz fallen, außer sie sind zum Führen der Waffe berechtigt,
  • d. Personen die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben,
  • e. über die Maße verschmutzte Personen.

4. Nicht schulpflichtige Kinder unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrtstrecke von geeigneten Begleitpersonen beaufsichtigt und begleitet werden.

5. Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal.

6. Der Ausschluss von der Fahrt oder Benützung der Anlagen, bzw. der Verweis einer Person aus dem Fahrzeug oder von der Betriebsanlage, begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der bereits bezahlte Fahrpreis wird im Fall eines Ausschlusses nicht erstattet.

Ein Rechtsanspruch anderer Fahrgäste darauf, dass die WELS LINIEN von ihrem Recht, Personen, die von der Benützung der Anlagen und der Beförderung ausgeschlossen werden können (siehe auch E.), Gebrauch macht, besteht nicht und lassen sich darauf keine sonstigen Ansprüche gegen die WELS LINIEN stützen.

1. Fahrgäste haben sich bei Benützung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf die anderen Personen erfordern. Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

  • a.  jede Handlung oder Tätigkeit, die eine Gefahr für andere Fahrgäste darstellt oder diese belästigt (z.B. das Hantieren mit Feuer, scharfen und/oder spitzen Gegenständen und dergleichen). Darunter fällt auch das Nicht-Tragen einer den Mund und die Nase abdeckenden Schutzvorrichtung, wenn dies per Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. Davon ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahre und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen dieser Vorrichtung nicht zugemutet werden kann
  • b. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
  • c. die Türen eigenmächtig zu öffnen,
  • d. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  • e. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  • f. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
  • g. in den Fahrzeugen, im Haltestellenbereich der WELS LINIEN und im Bereich der unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen,
  • h. in den Anlagen und Fahrzeugen zu lärmen, zu musizieren und Tonwiedergabegeräte jeder Art zu betreiben,
  • i. Fahrzeuge oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benützung freigegeben sind,
  • j. nicht für den Fahrgast zur Benützung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen bzw. der Sicherheit dienende Betriebseinrichtungen missbräuchlich zu verwenden,
  • k. die Füße auf die Sitze zu geben, auf den Sitzen zu knien oder zu stehen,
  • l. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens Waren/Dienstleistungen anzubieten oder Sammlungen durchzuführen,
  • m. in den Fahrzeugen und Anlagen zu betteln,
  • n. in den Fahrzeugen Speisen und Getränke zu verzehren, sofern dies zur Verunreinigung der Fahrzeuge und Anlagen bzw. zur Belästigung anderer Fahrgäste führen könnte.
  • o. Im Massenbeförderungsmittel und den dazugehörigen U-Bahnstationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten und eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere vorzurücken. Aussteigende Fahrgäste haben vor den einsteigenden Vorrang. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets festen Halt zu verschaffen.

4. Verstößt ein Fahrgast trotz Ermahnung gegen die Absätze 1 bis 3, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine vorangehende Ermahnung nicht erforderlich. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anweisungen des Betriebspersonals wird für den entstandenen Personalaufwand bzw. für die Betriebsstörung ein pauschalierter Schadenersatz von 50,00 EUR in Rechnung gestellt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

5. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die verursachten Reinigungskosten – mindestens jedoch die in den Tarifbestimmungen festgesetzten Reinigungsentgelte – in Rechnung gestellt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

6. Die Fahrgäste dürfen Notbrems- oder Notrufeinrichtungen ausschließlich im Falle einer Gefahr für ihre Sicherheit, die Sicherheit anderer Personen oder die Sicherheit des Fahrzeuges betätigen. Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, von Fahrgästen, die entgegen diesen Bestimmungen die Notbrems- oder Notrufeinrichtungen betätigen oder durch ihr Verhalten das Betätigen dieser Einrichtungen verursachen, einen Ausweis zu verlangen und durch das Betriebspersonal das in den Tarifbestimmungen festgesetzte pauschalierte Entgelt einzuheben. Die Bezahlung befreit nicht von der Verpflichtung zum Ersatz eines dieses Entgelt übersteigenden Schadens.

Setzt ein Fahrgast in einer Anlage oder in einem Fahrzeug ein Verhalten, das geeignet ist, die Leistung eines Schadenersatzes bzw. eines in den Tarifbestimmungen festgesetzten Entgeltes nach sich zu ziehen, so ist der Fahrgast verpflichtet, auf Verlangen einen Ausweis vorzuweisen, damit seine Identität festgestellt werden kann. Weigert sich der Fahrgast an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken bzw. führt er keinen Lichtbildausweis mit sich, so ist das einschreitende Betriebspersonal berechtigt, zur Erhebung von Name und Anschrift des Fahrgastes auch die Mitwirkung der Polizei in Anspruch zu nehmen und den Fahrgast bis zum Eintreffen der Polizei am Weggehen zu hindern.

  • Das Fahrpersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Fahrzeuge verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
  • Das Betriebspersonal ist berechtigt Fahrgästen Plätze zuzuweisen, ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind auf Anweisung des Betriebspersonals insbesondere für Behinderte, in der Mobilität eingeschränkte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

1. Der Fahrgast ist verpflichtet, den im aktuellen Tarif festgesetzten Fahrpreis zu zahlen.

2. Jeder Fahrgast muss bereits beim Betreten eines Beförderungsmittels einen gültigen Fahrausweis lösen bzw. besitzen. Sofern er nicht bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, hat der Fahrgast die Möglichkeit das Ticket beim Fahrscheinautomaten (Linie Wels) in den Bussen zu kaufen. Anerkannt werden auch Online-Tickets von anerkannten Fahrschein-Apps bzw. dem Wels Linien Webshop (shop.welslinien.at).

3. Es ist nicht möglich erst einen Fahrschein zu lösen, wenn die Kontrolleure ihre Tätigkeit beginnen.

4. Fahrgast-Selbstbedienung: Die Haltestelle Kaiser-Josef-Platz und die Linienbusse sind mit einem Selbstbedienungs-Fahrscheinautomaten ausgestattet. 

5. Jeder Fahrausweis ist bis zur Beendigung der Fahrt und Verlassen des Haltestellenbereiches aufzubewahren.

6. Fahrausweise dürfen vom Fahrgast nicht beschrieben, bedruckt oder in sonstiger Weise abgeändert oder verändert werden. OÖVV-Zeitkarten dürfen nicht laminiert werden, da sie dadurch unleserlich werden.

7. Verkauf von Zeitkarten über Online-Ticketshops: Zeitkarten können auch über einen autorisierten Online-Ticketshop bezogen werden. Als Fahrkarten kommen Ausdrucke auf Papier (Wochen- und Monatskarten mit Einschränkungen) und/oder elektronische Fahrkarten zur Anwendung. Diese Zeitkarten sind nicht übertragbar und gelten nur für die am Fahrkartenausdruck oder in der elektronischen Fahrkarte angegebenen Person und - bei Tages-, Wochen- und Monatskarten - in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.

1. Gültigkeitsdauer, Geltungsbereich 
Die Gültigkeitsdauer einer Jahreskarte beträgt zwölf aufeinanderfolgende Kalendermonate, beginnend mit dem ersten Tag des ersten gültigen Monats und endet mit dem letzten Tag des zwölften gültigen Monats. Die Jahreskarten sind nicht übertragbar; ausgenommen das Modell „übertragbare Jahreskarte“.

2. Bestellung
Die Bestellung einer Jahreskarte für den Welser Linienverkehr erfolgt mittels Bestellformular bis zum 20. des Vormonats auf dem Postweg oder direkt beim Kundenbüro der Wels Linien. Bestellformulare sind beim Kundenbüro und unter www.welslinien.at erhältlich. Dem ausgefüllten Bestellformular ist ein Passfoto, die Kopie eines Lichtbildausweises bzw. für das Welser Umweltticket eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) beizufügen. Die Jahreskarte wird entweder auf dem Postweg zugestellt oder kann im Kundenbüro abgeholt werden. 

3. Bezahlung
Jahreskarten für den Welser Linienverkehr können bar, mit Maestro, Kreditkarte oder in Teilzahlungsbeträgen mittels Bankeinzug bezahlt werden. Bei Teilzahlung mit Bankeinzug verpflichtet sich der Besteller einer Jahreskarte, den Fahrpreis in zehn Teilbeträgen des Gesamtbetrages mittels Abbuchungsauftrag für Lastschriften eines Geldinstitutes mit Sitz in Österreich zu bezahlen. Die Teilzahlungsbeträge werden bis spätestens 15. des Monats abgebucht. Bei Widerruf des Abbuchungsauftrages oder Auflösung des Kontos wird der Jahreskartenbesitzer aufgefordert, den Restbetrag auf den vollen Fahrpreis der Jahreskarte bar zu bezahlen oder die Jahreskarte unter Begleichung allenfalls noch offener Forderungen beim Kundenbüro zurück zu geben. Wird dieser Aufforderung binnen 14 Tagen nicht Rechnung getragen, gilt der Beförderungsvertrag mit sofortiger Wirkung als gekündigt und die Jahreskarte wird ungültig. 

4. Verlängerung, Zahlungsverzug
Sowohl bei Barzahlung als auch bei Teilzahlung verlängert sich ihre Jahreskarte NICHT automatisch. Für eine Verlängerung benötigen wir ein vollständig und richtig ausgefülltes Bestellformular (erhältlich im Kundenbüro der Wels Linien oder www.welslinien.at) einen Lichtbildausweis und Passfoto. Beim Umweltticket zusätzlich eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate). Im Falle der Verlängerung wird eine neue Jahreskarte mit dem Gültigkeitszeitraum für ein weiteres Jahr zugesandt bzw. im Kundenbüro der Wels Linien GmbH abgeholt werden. Bei Zahlungsverzug trotz Zahlungsaufforderung und nachweislicher zweimaliger Mahnung durch das Kundenbüro können seitens der Wels Linien GmbH Rechtsmittel gegen den Schuldner ergriffen werden.

5. Fahrpreisrückerstattung, Stornierung, Duplikat
Jahreskarten können jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Bitte beachten Sie hierbei den sofortigen und vollständigen Verfall der Freifahrtmonate. Im Regelfall ergibt sich bei einer Rückgabe einer Jahreskarte in den letzten vier Gültigkeitsmonaten kein Vorteil mehr für Sie. Die Stornierung erfolgt unmittelbar nach Eingang der physischen Karte im Kundenbüro. 

Bei Rückgabe einer Jahreskarte, deren Gültigkeit noch nicht begonnen hat (vor dem ersten Geltungstag), wird der volle Fahrpreis entgeltfrei rückerstattet. Die Erstattung von noch nicht gültigen Jahreskarten erfolgt durch das Kundenbüro. Bei persönlicher Rückgabe von Jahreskarten ist der Tag der Hinterlegung der Karte im Kundenbüro, bei Rückgabe der Karte am Postweg ist das Datum des Poststempels maßgebend.

Die Stornierung einer Jahreskarte ist zu jedem Monatsersten möglich. Bei teilweise genützten Jahreskarten ist eine anteilige Rückerstattung des Fahrpreises möglich. Es wird für jeden beanspruchten Monat der Preis einer Monatskarte berechnet und die Differenz zu den bereits geleisteten Zahlungen rückerstattet (gilt nicht für die Gratismonate). Ein Monat gilt dann als nicht beansprucht, wenn die Karte bis zum ersten Werktag, 9.00 Uhr des betreffenden Monats im Kundenbüro der Wels Linien persönlich zurückgegeben oder nachweislich auf den Postweg (maßgeblich ist das Datum des Poststempels) dorthin übermittelt wurde. Für die Fahrpreisrückerstattung bei Jahreskarten wird die in den Tarifbestimmungen festgelegte Bearbeitungsgebühr einbehalten. Für Nichtbenützung der Jahreskarte durch Krankenstand, Kuraufenthalte etc. wird keine Fahrpreisrückerstattung gewährt. 

Bei Verlust einer Jahreskarte wird nur gegen Vorlage einer behördlichen Verlustanzeige und Entrichtung des in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Entgeltes ein Duplikat ausgestellt. 

6. Datenschutz
Es gelten die Datenschutz-Richtlinien der Wels Linien GmbH.

7. Allgemeine Geschäftsbedingungen
​​​​​​​Mit dem Erwerb einer Wels Linien Jahreskarte erklärt der Jahreskartenbesteller, dass er mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wels Linien GmbH einverstanden ist – vollständig nachzulesen unter www.welslinien.at.

1. Der Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis jederzeit einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens  bzw. einem befugten Kontrolleur auf dessen Verlangen zur Prüfung zu übergeben. Wird von der Mitnahmeberechtigung Gebrauch gemacht, sind bei jeder Fahrausweiskontrolle sogleich jene Personen bekanntzugeben, die vom Karteninhaber mitgenommen werden.

2. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt (erhöhtes Fahrgeld) zu entrichten.

3. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises und/oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten bzw. die Kontrolleure des Verkehrsunternehmens außerdem berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.

4. Ist die Feststellung der Identität mangels eines Ausweises nicht möglich, wird die Polizei verständigt. Bis zum Eintreffen der Polizei darf der Fahrgast angehalten werden.

Eine Erstattung für Fahrausweise, die nicht oder nur teilweise benützt worden sind, erfolgt gemäß Tarifbestimmungen.

Das Einzelfahrt-Ticket ist 40 Minuten gültig. In diesem Zeitraum sind Umstiege möglich.

1. Jeder Fahrgast wird (auch durch Aufkleber im Bus) aufgefordert, nach dem Einsteigen einen gesicherten Sitz- bzw. Stehplatz mit Haltemöglichkeit einzunehmen. Er hat sich auch für die Dauer der Beförderung immer festzuhalten, um sich bei einer Bremsung nicht zu verletzen. Bei Nichteinhaltung besteht kein Anspruch auf Schadensersatzforderung! Sollte sich trotz der Sicherheitsvorschrift ein Fahrgast im Bus verletzen, so ist dies SOFORT dem Fahrer bekannt zu geben. Gehbehinderte Personen bitte vorne einsteigen, vorne Platz nehmen und vorne wieder aussteigen, damit der Lenker den Fahrgast im Blickfeld hat.

2. Die Bediensteten der Verkehrsunternehmen sind berechtigt, den Fahrgästen Plätze zuzuweisen.

3. Über Aufforderung eines einschreitenden Bediensteten des Verkehrsunternehmens sind die Fahrgäste verpflichtet, ihren Sitzplatz älteren oder mobilitätseingeschränkten Personen, schwangeren Frauen oder Fahrgästen mit Kindern zu überlassen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz.

4. Ältere, gebrechliche, gehbehinderte Personen sollen aus Sicherheitsgründen vorne einsteigen, vorne einen Sitzplatz einnehmen und auch vorne wieder aussteigen (im Blickfeld des Fahrers).

5. Der Fahrgast hat mitgeführte Gegenstände so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder beeinträchtigt werden können. Für die Sicherung von mitgeführten Kinderwägen und Rollstühlen mittels der vorhandenen Befestigungseinrichtungen im Wageninneren hat der Fahrgast selbst oder die Begleitperson zu sorgen. Eine Haftung durch Wels Linien für Schäden, die anderen Fahrgästen durch mitgeführte Sachen entstehen, besteht nicht.

Das Versäumen der Abfahrt oder des Anschlusses, die verspätete Abfahrt oder Ankunft eines Beförderungsmittels sowie Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art und Platzmangel begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz, soweit die Schäden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Bediensteten des Verkehrsunternehmens verursacht werden. Steht im jeweiligen Fall dem Fahrgast kein Schadenersatzanspruch zu, finden weder eine Erstattung des Fahrpreises noch eine unentgeltliche Beförderung des Fahrgastes statt.

1. Fundsachen sind unverzüglich beim Betriebspersonal abzugeben. Lässt sich der Besitzer des Fundgegenstandes ohne erheblichen Aufwand vom Betriebspersonal ermitteln, so wird der Fundgegenstand sogleich an den Besitzer gegen schriftliche Übernahmebestätigung ausgehändigt.

2. Die dem Fahrpersonal abgelieferten Fundgegenstände, die nicht sogleich an den Besitzer ausgehändigt werden können, werden dem Kundenbüro der Wels Linien am Kaiser-Josef-Platz (Tel. 07242 44212) übergeben.

Wels Linien übernimmt keine Haftung für die in Fahrzeugen und Anlagen zurückgelassenen, vergessenen bzw. verlorenen Gegenstände.

1. Der Fahrgast ist berechtigt, leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) in die Anlagen und Beförderungsmittel mitzunehmen. Sie sind so abzustellen, dass durch sie keine Gefährdung und Störung zu erwarten ist. Von der Mitnahme in Anlagen und Beförderungsmitteln sind jedenfalls ausgeschlossen:

  • Gegenstände, von denen zu erwarten ist, dass sie Personen gefährden oder diesen lästig fallen bzw. Schaden verursachen können. Dies sind insbesondere explosionsfähige, leicht entzündbare, ätzende sowie übelriechende Stoffe;
  • Die Mitnahme von nicht zusammengeklappten Fahrrädern, Segways, Elektroscootern, Skateboards, Einkaufswagen und anderen Gegenständen, die eine mögliche Gefährdung für den Betrieb und die Fahrgäste darstellen können ist untersagt

2. Anlagen und Beförderungsmittel dürfen mit nicht zusammengeklappten Kinderwagen und Rollstühlen nur nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen und des vorhandenen Platzangebotes benützt werden. Die Benützung ist nur in den besonders gekennzeichneten Beförderungsmitteln zulässig, wobei ausnahmslos die hierfür gekennzeichneten Einstiege zu benützen sind. Jeder Kinderwagen oder Rollstuhl muss von mindestens einer erwachsenen Person, die für Hilfestellung zum Ein- und Aussteigen der behinderten Person, für Ein- und Ausladen der Kinderwagen oder Rollstühle sowie für Sicherung, insbesondere mittels der vorhanden Befestigungseinrichtungen, im Wageninneren zu sorgen hat, begleitet werden. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, Hilfestellung zu leisten.

3. Über die Zulässigkeit der Mitnahme im Sinne der Bestimmungen der Punkte 1. und 2. hat im Zweifelsfall ein Bediensteter des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu entscheiden.

4. Die Bediensteten des Verkehrsunternehmens sind berechtigt, die Beschaffenheit der Gepäckstücke zu überprüfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Ausschließungsgrund vorliegt. Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes wird der Fahrgast von der Fahrt ausgeschlossen. Eine Erstattung des Fahrpreises findet nicht statt.

5. Der Fahrgast ist verpflichtet, alle Gegenstände, die er mit sich führt oder an sich trägt, selbst zu beaufsichtigen.

1. Der Fahrgast ist berechtigt, kleine lebende Tiere, sofern es nicht gefährliche Tiere sind, unentgeltlich in die Anlagen und Beförderungsmittel mitzunehmen, wenn diese Tiere in Behältnissen untergebracht sind. Diese Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen und Verunreinigungen von Personen sowie Beschädigungen und Verunreinigen von Anlagen und Beförderungsmitteln ausgeschlossen sind. Tier dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

2. Hunde werden nur unter Aufsicht eines hierzu geeigneten Hundehalters befördert. Hunde sind, soweit sie nicht in dafür borgesehenen verschlossenen Transportkörben mitgenommen werden, an der kurzen Leine zu führen und haben einen bisssicheren Maulkorb zu tragen.

3. Die Beförderung eines Hundes ist im Welser Linienverkehr gratis.

4. Sonstige ungefährliche Kleintiere in Transportkörben, welche am Boden abgestellt werden, werden ohne Entgelt befördert.

Wels Linien GmbH, z.H. Herrn Martin Hüttner, Stelzhamerstraße 27, 4600 Wels
oder an info(at)welslinien.at unter Angabe von Linie, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit oder telefonisch: (07242) 44 212

Öffnungszeiten:

MO – DO von 07:30 bis 16:30 Uhr
FR von 07:30 bis 13:00 Uhr